Rechtsprechung
BayObLG, 22.01.1993 - 1Z BR 90/92 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Beschwerde gegen eine Kostenentscheidung; Isolierte Anfechtung der Kostenentscheidung; Unbefristete Erstbeschwerde gegen die Festsetzung des Geschäftswerts des Beschwerdeverfahrens; Abänderung der Geschäftswertfestsetzung des Beschwerdeverfahrens
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Kissingen, 26.03.1992 - VI 1094/91
- LG Schweinfurt, 15.07.1992 - 1 T 27/92
- BayObLG, 22.01.1993 - 1Z BR 90/92
Papierfundstellen
- FamRZ 1994, 587
- Rpfleger 1993, 325
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (1)
- BayObLG, 04.12.1986 - BReg. 1 Z 43/86
Beschwerde gegen die Festsetzung de Geschäftswerts
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- BayObLG, 11.03.1994 - 1Z BR 109/93
Erbscheinerteilung bei griechischem Erblasser
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BayObLG, 13.06.1996 - 1Z BR 132/95
Auslegung mehrerer nacheinander errichteter gemeinschaftlicher Testamente
Liegen Beschwerden mehrerer Beteiligter vor, so ist ein einheitlicher Geschäftswert nur dann zu bestimmen, wenn die Beschwerden dasselbe Ziel verfolgen und ihr Gegenstand identisch ist (vgl. BayObLGZ 1960, 62, 65 m.w.N.; BayObLG FamRZ 1994, 587).Wird dieselbe Entscheidung von verschiedenen Beteiligten mit entgegengesetzten Zielen angefochten, so ist für jede Beschwerde eine besondere Gebühr zu erheben und der Geschäftswert für jedes Rechtsmittel gesondert nach dem Interesse festzusetzen, dem das einzelne Rechtsmittel dient (BayObLG FamRZ 1994, 587 m.w.N.).
- BayObLG, 23.05.2000 - 1Z BR 22/00
Beschwerdesumme und Geschäftswert
c) Das wirtschaftliche Interesse des Beteiligten zu 2 ist jedoch nicht dem vollen Nachlaßwert gleichzusetzen; es entspricht vielmehr der Differenz zwischen der ihm durch den (angekündigten) Erbschein bescheinigten und der von ihm beanspruchten Erbenstellung und ist deshalb mit 11/12 des Reinnachlaßwertes zu bemessen (vgl. BayObLGZ 1986, 489/491 f.; JurBüro 1993, 612/613). - BayObLG, 29.09.1999 - 3Z BR 76/99
Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis eines Notgeschäftsführers
Die Feststellung des Geschäftswerts der beiden Rechtsbeschwerden folgt aus § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 , § 31 Abs. 1 KostO (vgl. BayObLG JurBüro 1993, 612/613). - BayObLG, 26.01.1995 - 3Z BR 321/94
Einheitlicher Geschäftswert bei Rechtmitteln mehrerer Beschwerdeführer im …
Hingegen werden entgegengesetzte Interessen angestrebt, wenn die Beteiligten zwar jeweils die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung erreichen wollen, jedoch ein Erbrecht auf unterschiedlicher Grundlage und mit unterschiedlichen Anteilen geltend machen (BayObLG JurBüro 1993, 612/613).